Leider muss auch über Bürokratie gesprochen werden…

1.Auftrag

(1) Die Bildgestaltung und künstlertechnische Gestaltung sowie eine eigene Auswahl der Bilder bleiben der Fotografin vorbehalten. Es gibt keine verbindliche Mindestanzahl an Bildern, die dem Kunde am Ende zur Verfügung gestellt werden. Unabhängig hiervon, respektieren die Auftraggeber die künstlerischen Freiheiten und den individuellen Stil der Fotografin. Die Auftraggeber sind sich bewusst, dass die Arbeiten von diesem Stil stets geprägt sind. Reklamationen in Bezug hierauf sind ausgeschlossen.

(2) 50% vom Shootingpreis werden direkt nach der Buchung in Rechnung gestellt. Der Restbetrag 10 Tage vor dem Shooting. Der Restbetrag muss allerspätestens bis zum Shootingtag bezahlt werden.

(3) Überschreitet der Auftrag die vereinbarte Zeit, ist die Fotografin berechtigt, den Mehraufwand mit CHF 350.-/ Stunde für die tatsächlich angefallene Zeit zusätzlich in Rechnung zu stellen.

(4) Kommen die Auftraggeber ihren, zur Erledigung des Auftrages erforderlichen Mitwirkungsleistungen nicht nach, oder entstehen für die Fotografin bei Auftragsannahme nicht absehbare Wartezeiten aus Gründen, die die Auftraggeber zu vertreten haben, ist die Fotografin dazu berechtigt, auch bei Vereinbarung eines Festpreises einen im Verhältnis zu dem Mehraufwand stehenden Aufpreis in Rechnung zu stellen.

2. Nutzungs – & Urheberrechte

(1) Der Fotografin stehen die Urheberrechte an den von ihren angefertigten Lichtbildern nach dem Urhebergesetz zu.

(2) Soweit nichts anderes vereinbart, erhalten die Auftraggeber ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zur persönlichen, nicht kommerziellen Nutzung. Das Nutzungsrecht umfasst das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung zu nicht gewerblichen Zwecken.

(3) Eine entgeltliche Nutzung der Lichtbilder bedarf einer vorherigen und ausdrücklichen Zustimmung der Fotografin. Gleiches gilt im Falle einer Bearbeitung, Retusche, Verfremdung oder Umgestaltung der Lichtbilder, auch bei Foto-Composings, Montagen oder sonstiger Manipulationen.

(4) Die Übertragung der Nutzungsrechte erfolgt grundsätzlich erst nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung.

(5) Es gibt keinen Anspruch auf Herausgabe von Originaldateien, Negativen oder sonstige Rohdateien, sofern dies nicht ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart ist.

4. Rechte am eigenen Bild / Einräumung Veröffentlichungsrechte

(1) Für die Fotografin ist es wichtig, Bilder von Hochzeiten und Shootings zu veröffentlichen, um andere Kunden von der Qualität ihrer Arbeit überzeugen zu können. Sollte eine Veröffentlichung gänzlich verboten sein, wird ein Aufpreis verrechnet. Ein Verbot zur Veröffentlichung muss zwingend VOR em Shooting mitgeteilt werden, ansonsten wird davon ausgegangen, dass die Veröffentlichung erlaubt ist. Bilder von Kindern und Babies werden niemals ohne Erlaubnis veröffentlicht!

5. Stornierung des Shootings

(1) Wird das Shooting aufgrund von der Fotografin nicht vertretbaren Gründen (Keine Lust, anderer Fotograf gefunden etc.) storniert, gelten die folgenden Kündigungsbedingungen (Krankheit mit Zeugnis sowie wetterbedingte Verschiebungen ausgeschlossen) – Bis 1 Monat vor dem Shooting kann das Shooting kostenlos storniert werden. – 1 Monat bis 1 Woche vor dem Shooting kann das Shooting storniert werden, jedoch wird die Anzahlung einbehalten. – 1 Woche bis 1 Tag vor dem Shooting muss der komplette Shootingpreis bezahlt werden.